Nachlass
Das Nachlassgericht
- verwahrt Testamente von Testierenden
- eröffnet Testamente/Erbverträge
(über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!) - nimmt Erbausschlagungen entgegen
- erteilt (nur auf Antrag) einen Erbschein
- sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.
Das Nachlassgericht regelt nicht
- die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
- die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
- die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
- etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.
Erbausschlagung
Die Erbausschlagung muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erfolgen, und zwar
- entweder in öffentlich beglaubigter Form, d.h. sie muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein. In Rheinland-Pfalz sind auch die Ortsbürgermeister oder Ortsvorsteher, die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt.
- oder zu Protokoll des hiesigen Nachlassgerichts oder des für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gerichts.
Zur Vorbereitung des Termins wird Mitteilung folgender Angaben und Unterlagen gebeten:
- letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
- Sterbeurkunde des Erblassers oder Anschreiben des Nachlassgerichts
- Tag der Kenntnis vom Tod des Erblassers oder Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung
- Name, Geburtsdatum, Anschrift des Ausschlagenden, Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, Telefonnummer
- Angabe von Kindern und gesetzlichen Vertretung (Name, Anschrift, Geburtsdatum). Bei gleichzeitiger Aufnahme der Ausschlagungserklärung entsteht nur eine Gebühr. Die Übersendung kann per E-Mail agmz(at)ko.jm.rlp.de erfolgen. Die Vereinbarung des Termins erfolgt telefonisch.
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Vordruck Erbausschlagung als gesetzlicher Vertreter
Testamente
Testamente können zu Lebzeiten in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten muss die Abgabeerklärung von allen Testierenden abgegeben werden. Eine Vertretung ist zulässig. Die Vertretungsberechtigung ist durch Vorlage einer Vollmacht nachzuweisen.
Für diese amtliche Verwahrung fallen Kosten an.
Nach dem Tod sind Testamente d. Verstorbenen im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB. Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.
Antrag auf Testamentsverwahrung
Antrag auf Ablieferung eines Testamentes nach dem Tod
Formular gesetzliche Erben
Erbschein
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erteilt wird.
Für den Erbschein fallen Kosten an.
Merkblatt: Benötige ich einen Erbschein
Information zum Erbscheinsverfahren
Antrag auf Erbschein
Vollmacht der Miterben
Nachlassverzeichnis
Sprechzeiten beim Nachlassgericht
• Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Montag bis Freitag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
Tel. 06131/141-0
Die Bearbeitung erfolgt nach dem Nachnamen des Erblassers/Testators wie folgt:
A, K, P, V Telefon: 06131/141-6203
B, W Telefon: 06131/141-6258
C, D, F, G, L, R Telefon: 06131/141-6177
E, H, M Telefon: 06131/141-6202
I, O, S, U Telefon: 06131 141-6204
J, N, Q, T, X, Y, Z Telefon: 06131/141-6205
Fax: 6210 E-Mail: agmz@ko.jm.rlp.de
Auch während der Geschäftszeiten wird das Telefon nicht abgenommen, wenn sich eine andere Partei im Zimmer befindet oder das Telefon belegt ist (was Ihnen die Telefonanlage nicht anzeigt). Wir bitten hierfür um Verständnis.
Schriftsätze können zu den Öffnungszeiten an der Pforte abgegeben werden. Diese werden dann mit dem Eingangsstempel des aktuellen Tages versehen und schnellstmöglich weitergeleitet. Eingangsbestätigungen werden nicht erstellt.
Zu anderen Zeiten können Schriftsätze in den Nachtbriefkasten, der sich rechts neben dem Haupteingang befindet, fristgebunden eingeworfen werden. Schriftstücke, die bis 24.00 Uhr eingeworfen werden, erhalten den Eingangsstempel des aktuellen Tages, Schriftstücke, die nach 24.00 Uhr eingeworfen werden, den Eingangsstempel des sodann aktuellen Tages.