• Staatskanzlei
    • Finanzen
    • Inneres und Sport
    • Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
    • Bildung
    • Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
    • Justiz
    • Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
    • Familien, Frauen, Kultur und Integration
    • Wissenschaft und Gesundheit
  • ZUM INHALT
  • ZUM FUSSBEREICH
Link zur Startseite
  • Startseite
  • Wir über uns
    • Wir über uns
    • Geschichte
    • Wegbeschreibung
    • Zuständigkeiten
  • Service & Informationen
    • Service & Informationen
    • Betreuung und Vorsorgevollmacht
    • Nachlassgericht
    • Gerichtsvollzieher
    • Grundbuchamt
    • Handelsregister
    • Insolvenzverfahren
      • Insolvenzverfahren
      • Verfahrensarten
      • Restschuldbefreiung
      • Informationen für Gläubiger
      • Antragsformulare Insolvenzverfahren
    • Mediation und Güterichter
    • Nützliche Links
    • Rechtsantragstelle und Beratungshilfe
      • Rechtsantragstelle und Beratungshilfe
      • Häufig gestellte Fragen
      • Andere Hilfsmöglichkeiten
    • Schiedspersonen
    • Vereinsregister
      • Vereinsregister
      • Eintragung ins Vereinsregister
      • Einsicht in das Vereinsregister, -akten / Erteilung von Registerausdrucken
      • Tipps und Hinweise
      • Informationen und Vordrucke
    • Vormundschaft
    • Zeugenkontaktstelle
    • Zwangsversteigerung
      • Zwangsversteigerung
      • Gutachten, Wert, Besichtigung, Gewährleistung
      • Veröffentlichung der Zwangsversteigerungstermine
      • Informationen zum Ablauf der Versteigerung
  • Presse & Aktuelles
  • Stellenangebote/Ausbildung
    • Stellenangebote/Ausbildung
    • Praktische Studienzeit
    • Praktikum
    • Stellenangebote
  • Startseite
  • Service & Informationen
  • Insolvenzverfahren
  • Restschuldbefreiung

Insolvenzverfahren: Restschuldbefreiung

Nach der Insolvenzordnung können grundsätzlich alle natürlichen Personen die sogenannte Restschuldbefreiung erlangen. Wesentliches Merkmal zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner über einen bestimmten Zeitraum (sogenannte Wohlverhaltensperiode) den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abtritt und darüber hinaus während dieser Zeit bestimmte Pflichten erfüllt.

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung sind dem Schuldner die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen, ausgenommen davon sind Ver-bindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt nur auf Antrag.

Bitte beachten Sie: Der Antrag kann in der Regel nur gestellt werden, solange das Gericht nicht über die Eröffnung des Verfahrens entschieden hat. Nach Eröffnung des Verfahrens ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung in der Regel nicht mehr möglich.

Nach oben

Über die Behörde

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Sitemap