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Insolvenzverfahren: Informationen für Gläubiger

Nach der Eröffnung des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens können Gläubiger, die zum Zeit-punkt der Eröffnung des Verfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (= Insolvenzgläubiger), ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. In der Regel erhalten diese hierzu nach Verfahrenseröffnung eine Aufforderung durch den Insolvenzverwalter übersandt.

Sofern Forderungen erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, kann dies unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlichen machen. Die Kosten hierfür sind vom Gläubiger zu tragen.

Jeder Gläubiger kann persönlich am Prüfungstermin oder an sonstigen Gläubigerversammlungen teilnehmen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht allerdings nicht. Das Gericht informiert nach dem Prüfungstermin jedoch nur diejenigen Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten wurden. Gläubiger von festgestellten Forderungen erhalten nach dem Termin keine Nachricht des Gerichts.

Die amtlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren finden Sie auf der Internetseite: www.insolvenzbekanntmachungen.de

Hinweis: Eintragungen und Löschungen bei der Schufa oder anderen privaten Registern werden nicht durch das Insolvenzgericht veranlasst.

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